Independent wrote:Werden Mitgliedsbeiträge anders als durch Bankeinzug entrichtet, wird der Vorstand ermächtigt, für jede derartige Zahlung eine Aufwandspauschale in Höhe von 3,00 € zu erheben.
Auch das gefällt mir nicht. Wenn ich jemand unterstützen möchte sollte es mir überlassen bleiben ob ich das geld überweise oder ein Bankeinzug erteile. Sicher ist das bequemer für uns aber es muss den "unterstützer" überlassen werden ob er überweist, peer bankeinzug bezahlt oder jährlich beim treffen das geld mit bringt.
Ich habe mir gestern zufällig
einen Vortrag von Clay Shirky angehört, der so ab 6:50 ein interessantes Beispiel über die Wirkung von Strafen bringt. Strafen sind nämlich meist eher kontraproduktiv. Nach einigem Nachdenken bin ich nun sogar dafür, dass wir sämtliche Strafen (§§ 5, 6 und 7) aus der Beitragsordnung entfernen, einfach weil sie meiner neuen Meinung nach nichts bringen:
1) Indy würde sich besser fühlen.

Soll heißen, die Beitragsordnung läse sich viel freundlicher.
2) Wir
könnten die Strafen später trotzdem erheben, auch wenn sie nicht in der Beitragsordnung stehen. Das wäre simpler Schadenersatz.
3) Den notorischen Vergessern und Nichtzahlern sind die Strafen sowieso egal, dazu sind sie viel zu niedrig.
4) Und wie Shirky eben anmerkt, bewirken Strafen eher das Gegenteil, weil die Leute denken, dass sie sich zB mit 5 Euro von einer pünktlichen Zahlung freikaufen können.
5) Wir werden die Strafen wahrscheinlich eh nicht durchsetzen, weil sich der Aufwand für das bisschen Geld überhaupt nicht lohnt.
Die beste Motivation ist der soziale Druck, den schwächt man durch finanzielle Strafen. Anprangerung innerhalb der Gruppe oder Ausschluss aus der Gruppe sind viel härtere Strafen, als es 5 oder 10 Euro je sein werden. Was sagt Ihr dazu, sollen wir die Strafen ganz rausnehmen?
Independent wrote:Deweiteren ist was passiert wenn das konto nicht gedeckt ist? Wie geht man dann vor bzw. enstehen den verein dadurch kosten?
Das steht in § 5 der Beitragsordnung: Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt grundsätzlich durch das Bankeinzugsverfahren. Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos oder Rückgabe der Lastschrift ist die anfallende Rückverrechnungsgebühr vom Vereinsmitglied zu tragen.
Independent wrote:Auch sehe ich nicht das das Mitglied wenn er bezahlt hat und seine Mitgliedschaft kündigt kein recht auf Rückerstattung hat sofern dies überhaupt rechtlich ok ist.
Das findest Du in § 3 der Beitragsordnung: Bei Ein- oder Austritt im Kalenderjahr wird der Mitgliedsbeitrag anteilig für volle Monate der Mitgliedschaft erhoben.